Vor diesem Hintergrund räumte das Regionalgericht ihm auch die Möglichkeit ein, sich an der Verhandlung durch eine medizinische Fachperson begleiten zu lassen. Dass die Beschwerden indessen dergestalt gewesen sein sollen, dass eine Hospitalisation indiziert war, ist mehr als zweifelhaft, zumal die Vorgeschichte zeigt, dass der Beschwerdeführer immer wieder aufgrund gesundheitlicher Beschwerden Verhandlungstermine hat platzen lassen und nicht jede Hospitalisation aus medizinischer Sicht organischer Ursache war.