Universitäres Notfallzentrum vom 2. Mai 2016). Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2016 gesundheitliche Beschwerden gehabt hat und dass diese möglicherweise stressbedingt waren. Vor diesem Hintergrund räumte das Regionalgericht ihm auch die Möglichkeit ein, sich an der Verhandlung durch eine medizinische Fachperson begleiten zu lassen.