Allein aus dem Umstand, dass der NIHSS-Wert 12 Punkte betragen hat, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, scheinen die Ärzte gestützt auf diesen nicht weiter beunruhigt gewesen zu sein, andernfalls zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer nicht am Folgetag entlassen worden wäre. Gleiches gilt hinsichtlich der hypertensiven Entgleisung bei hypertensiver Kardiopathie, geht aus dem Bericht doch nicht hervor, ob die Blutdruckwerte an jenem Tag bzw. bei Spitaleintritt tatsächlich stark erhöht waren.