Die angebliche Orientierungslosigkeit wird indessen nicht belegt und kann demzufolge auch nicht berücksichtigt werden. In der vorliegenden Konstellation kann mit Blick auf die Gesamtumstände (unter Ausschluss der bestrittenen gutachterlichen Folgerungen, wonach der Beschwerdeführer Ärzte manipulieren würde) und den provisorischen Austrittsbericht des Regionalspitals Emmental nicht davon ausgegangen werden, dass eine schwere Erkrankung ursächlich für das Fernbleiben gewesen ist.