Wie und mit welchen Symptomen der Beschwerdeführer ins Spital gekommen war, welche Untersuchungen und ärztlichen Folgerungen (inkl. Begründung) gezogen worden sind, erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht. Gleiches gilt für den Umstand, weshalb der Beschwerdeführer – wohnhaft in Bern – das Regionalspital Emmental aufgesucht hat. Der Beschwerdeführer scheint es nicht als notwendig zu