Das Vorliegen einer solchen ist indessen zu belegen, was üblicherweise mit einem ärztlichen Bericht/Attest geschieht. Eine Hospitalisation bzw. die Bestätigung einer solchen vermag jedoch nicht in jedem Fall eine schwere Erkrankung zu belegen, können Patienten doch auch selber in der Notaufnahme eines Spitals vorstellig werden und (subjektiv empfundene) Beschwerden geltend machen, was ärztliche Abklärungen auslöst. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen gesundheitliche Probleme. Dies wird weder von der Vorinstanz noch von der Beschwerdekammer in Abrede gestellt.