Somit könne auch nicht von einer Verhandlungsfähigkeit ausgegangen werden. Aufgrund seiner Orientierungslosigkeit habe er sich am Verhandlungstag auch nicht bei Gericht entschuldigen bzw. entschuldigen lassen können. 4.5 Eine schwere Erkrankung stellt einen unverschuldeten Hinderungsgrund dar. Das Vorliegen einer solchen ist indessen zu belegen, was üblicherweise mit einem ärztlichen Bericht/Attest geschieht.