Aus den eingereichten Unterlagen sei kein Grund ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer unzumutbar gewesen wäre, sich am Verhandlungstag beim Gericht zumindest kurz zu melden oder durch Drittpersonen melden zu lassen, dass und weshalb er nicht zur Verhandlung erscheinen könne. Immerhin sei er in der Lage gewesen, sich von seinem Wohnort in Bern ins Regionalspital Emmental zu begeben und habe bereits wieder am Folgetag entlassen werden können. 4.4 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass sich das Gutachten von Dr. G.________ und Dr. H.__