Auch unter Berücksichtigung aller genannten Diagnosen habe Frau Dr. I.________ im Mai 2016 die Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer Verhandlung vor dem Regionalgericht Bern- Mittelland bestätigt. Aus den eingereichten Unterlagen sei kein Grund ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer unzumutbar gewesen wäre, sich am Verhandlungstag beim Gericht zumindest kurz zu melden oder durch Drittpersonen melden zu lassen, dass und weshalb er nicht zur Verhandlung erscheinen könne.