Gemäss diesem war der Beschwerdeführer am Verhandlungstag hospitalisiert und wurde erst am Folgetag entlassen. Als Diagnose wurde – soweit hier interessierend – ein sensomotorisches Hemisyndrom rechts (ohne bildgeberisches Korrelat), funktioneller Ursache (Psychosoziale Belastungssituation und Posttraumatische Belastungsstörung) attestiert. Klinisch zeigte sich ein sensomotorisches Hemisyndrom rechts, Drehschwindel, Neglect nach rechts (NIHSS 12 Punkte).