Aus der BOTSCHAFT zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts (BBl 2006 1085 ff., 1301 f.) sowie aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR-Urteil Nr. 7A/1983/63/97 vom 12. Februar 1985 i.S. Colozza/Italien) ergibt sich, dass der Staat die Beweislast für ein allfälliges schuldhaftes Verhalten der verurteilten Person trägt.