Hauptverhandlung unentschuldigt fernblieb). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Abwesenheit nicht nur im Fall (objektiver) «höherer Gewalt» entschuldigt, sondern auch im Fall subjektiver Unmöglichkeit aufgrund der persönlichen Umstände oder eines Versehens (BGE 129 II 56 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Von einem unentschuldigten Fernbleiben ist in erster Linie auszugehen, wenn der Verurteilte der Hauptverhandlung bewusst, ausdrücklich und freiwillig fernbleibt. Aus der BOTSCHAFT zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts (BBl 2006 1085 ff.