369 Abs. 4 StPO bleibt das Abwesenheitsurteil bestehen, wenn die verurteilte Person erneut (der neu angeordneten Hauptverhandlung) unentschuldigt fernbleibt. An den Begriff des «unentschuldigten Fernbleibens» im Sinn dieser Bestimmung werden die gleichen Voraussetzungen geknüpft wie bei demjenigen gemäss Art. 368 Abs. 3 StPO (demgemäss das Gesuch um neue Beurteilung eines Abwesenheitsurteils abgelehnt wird, wenn die verurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen worden ist, aber der [ursprünglichen] Hauptverhandlung unentschuldigt fernblieb).