Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bereits früher nicht zu Haupt- bzw. Fortsetzungsverhandlungen erschienen ist und auch nicht polizeilich zugeführt werden konnte (so am 5. Dezember 2013 und 17. Dezember 2013 (angefochtene Verfügung mit Hinweis auf Akten P01 10 273, pag. 830 ff. und 882 ff.).