der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt indes nicht bei Gericht erschienen und hatte sich auch nicht bei der Gerichtskanzlei gemeldet. Auf entsprechende Frage des Regionalgerichts hin gab der amtliche Verteidiger bekannt, er habe in der Vorwoche Kontakt zu seinem Mandanten gehabt und sei eigentlich davon ausgegangen, dass dieser zur Verhandlung kommen wolle. Dieser sei jedoch vor der Verhandlung nicht zum vereinbarten Zeitpunkt erschienen und er habe auch nichts von diesem gehört. In der Folge schloss das Regionalgericht auf unentschuldigtes Fernbleiben des Beschwerdeführers und erliess die hier angefochtene Verfügung.