19. und 20. Oktober 2016 verhandlungsfähig sei, sollte er sich bis zum angegebenen Zeitpunkt nicht untersuchen lassen. Da sich der Beschwerdeführer nicht der Untersuchung unterzogen hatte, teilte das Regionalgericht den Parteien am 18. Oktober 2016 mit, dass die Verhandlung nicht abgesetzt werde. Die Gesuchs- und Hauptverhandlung wurde am 19. Oktober 2016 um 13:30 Uhr eröffnet; der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt indes nicht bei Gericht erschienen und hatte sich auch nicht bei der Gerichtskanzlei gemeldet.