Mit Verfügung vom 14. Oktober 2016 wies das Regionalgericht das Gesuch um Absetzung der Gesuchs- und Hauptverhandlung einstweilen ab und wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass es ihm unbenommen sei, sich zur Überwachung seines Gesundheitszustands durch eine medizinische Fachperson an die Verhandlung begleiten zu lassen. Weiter wurde der Beschwerdeführer angewiesen, sich bis spätestens 18. Oktober 2016, 12:00 Uhr, vom Institut für Rechtsmedizin (nachfolgend: IRM) betreffend seine Verhandlungsfähigkeit untersuchen zu lassen, verbunden mit der Androhung, dass das Gericht davon ausgehen werde, dass er am