Das Beschwerdeverfahren ist auf den Streitgegenstand begrenzt. Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist einzig die Frage, ob das Regionalgericht zu Recht auf unentschuldigtes Fernbleiben von der Verhandlung geschlossen hat oder nicht und demzufolge, ob es das Gesuch um neue Beurteilung vor diesem Hintergrund hat ablehnen dürfen. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinausgehende Rügen erhebt (u.a. fehlerhafte Ermittlung, unvollständige Anklageschrift, ab-