BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung seines Gesuchs um neue Beurteilung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist auf den Streitgegenstand begrenzt.