Gleichzeitig hielt es fest, dass das Abwesenheitsurteil vom 30. Juli 2015 bestehen bleibe. Dagegen reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 2. November 2016 Beschwerde ein und machte geltend, dass er wegen einer Hospitalisation am Verhandlungstag nicht bei Gericht habe erscheinen können. Gleiches tat sein amtlicher Verteidiger am 3. November 2016. Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern sistierte das Beschwerdeverfahren mit Blick auf das in der Beschwerde in Aussicht gestellte ärztliche Zeugnis.