Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 456 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. Februar 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer C.________ beschwerte Drittperson Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Aussenstelle Mou- tier, rue du Château 13, case postale 1053, 2740 Moutier v.d. Staatsanwalt D.________ Beschwerdegegnerin Gegenstand Beurteilung nach Abwesenheitsentscheid Strafverfahren wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 24. Oktober 2016 (PEN 15 555) Erwägungen: 1. Mit Abwesenheitsurteil vom 30. Juli 2015 wurde A.________ vom Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) wegen qualifizierten Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, bandenmässig begangen, zu ei- ner Freiheitsstrafe von 9 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. August 2007 verurteilt. Zusätzlich wurde eine ambulante therapeutische Behandlung während und nach dem Strafvollzug angeordnet. Am 10. August 2015 stellte der damalige Verteidiger von A.________ ein Gesuch um neue Beurteilung, worauf das Regionalgericht am 2. Juni 2016 die Parteien zur Gesuchs- und Hauptverhandlung für den 19. und 20. Oktober 2016 vorlud. Da A.________ am 19. Oktober 2016 nicht zur Verhandlung erschien, schloss das Regionalgericht auf unentschuldigtes Fernbleiben und lehnte das Gesuch um neue Beurteilung – unter Kostenauflage an den Gesuchsteller – ab. Gleichzeitig hielt es fest, dass das Abwesenheitsurteil vom 30. Juli 2015 bestehen bleibe. Dagegen reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 2. November 2016 Beschwerde ein und machte gel- tend, dass er wegen einer Hospitalisation am Verhandlungstag nicht bei Gericht habe erscheinen können. Gleiches tat sein amtlicher Verteidiger am 3. November 2016. Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kan- tons Bern sistierte das Beschwerdeverfahren mit Blick auf das in der Beschwerde in Aussicht gestellte ärztliche Zeugnis. Nach Eingang des provisorischen Austritts- berichts des Regionalspitals Emmental AG (nachfolgend: Regionalspital Emmental) vom 20. Oktober 2016 lud die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer die Ver- fahrensbeteiligten am 6. Dezember 2016 zur Stellungnahme ein. Am Folgetag ver- zichtet die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme. Das Regionalgericht schloss in seiner Eingabe vom 12. Dezember 2016 auf Abweisung der Beschwer- de. Der Beschwerdeführer replizierte am 13. Januar 2017 und hielt an seinen An- trägen fest. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzli- cher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung seines Gesuchs um neue Beurtei- lung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- rechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist auf den Streitgegenstand begrenzt. Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist einzig die Frage, ob das Regionalgericht zu Recht auf unentschuldigtes Fernbleiben von der Verhandlung geschlossen hat oder nicht und demzufolge, ob es das Gesuch um neue Beurteilung vor diesem Hintergrund hat ablehnen dürfen. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinausge- hende Rügen erhebt (u.a. fehlerhafte Ermittlung, unvollständige Anklageschrift, ab- 2 gewiesene Beweisanträge, untaugliche Einvernahmen), kann er nicht gehört wer- den und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Soweit relevant ist in sachverhaltsmässiger Hinsicht Folgendes festzuhalten: Mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 beantragte der Beschwerdeführer die Abset- zung der Gesuchs- und Hauptverhandlung vom 19. und 20. Oktober 2016 sowie evtl. die Sistierung des Verfahrens, da er ohne ernstes Risiko für seine Gesundheit nicht in der Lage sei, an einer Verhandlung teilzunehmen. Als Belege hierfür wur- den ein Arztzeugnis vom 10. Oktober 2016 von Dr. F.________, Bern, ein (unvoll- ständiger) Austrittsbericht der Universitätsklinik für Allgemeine Innere Medizin des Inselspitals Bern vom 18. März 2016 und ein Blutdruckpass eingereicht. Mit Verfü- gung vom 14. Oktober 2016 wies das Regionalgericht das Gesuch um Absetzung der Gesuchs- und Hauptverhandlung einstweilen ab und wies den Beschwerdefüh- rer darauf hin, dass es ihm unbenommen sei, sich zur Überwachung seines Ge- sundheitszustands durch eine medizinische Fachperson an die Verhandlung be- gleiten zu lassen. Weiter wurde der Beschwerdeführer angewiesen, sich bis spätestens 18. Oktober 2016, 12:00 Uhr, vom Institut für Rechtsmedizin (nachfol- gend: IRM) betreffend seine Verhandlungsfähigkeit untersuchen zu lassen, ver- bunden mit der Androhung, dass das Gericht davon ausgehen werde, dass er am 19. und 20. Oktober 2016 verhandlungsfähig sei, sollte er sich bis zum angegebe- nen Zeitpunkt nicht untersuchen lassen. Da sich der Beschwerdeführer nicht der Untersuchung unterzogen hatte, teilte das Regionalgericht den Parteien am 18. Ok- tober 2016 mit, dass die Verhandlung nicht abgesetzt werde. Die Gesuchs- und Hauptverhandlung wurde am 19. Oktober 2016 um 13:30 Uhr eröffnet; der Be- schwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt indes nicht bei Gericht erschienen und hatte sich auch nicht bei der Gerichtskanzlei gemeldet. Auf entsprechende Frage des Regionalgerichts hin gab der amtliche Verteidiger bekannt, er habe in der Vor- woche Kontakt zu seinem Mandanten gehabt und sei eigentlich davon ausgegan- gen, dass dieser zur Verhandlung kommen wolle. Dieser sei jedoch vor der Ver- handlung nicht zum vereinbarten Zeitpunkt erschienen und er habe auch nichts von diesem gehört. In der Folge schloss das Regionalgericht auf unentschuldigtes Fernbleiben des Beschwerdeführers und erliess die hier angefochtene Verfügung. Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren mehrfach das Inselspital aufgesucht hat bzw. vom Regionalgefängnis dort- hin verbracht werden musste. Allein im Jahr 2016 wurde er den eingereichten ärzt- lichen Unterlagen zufolge viermal im Inselspital untersucht. Im Februar 2016 wünschte er bei den Universitären Psychiatrischen Diensten ein Gespräch. Am 3. März 2016 wurde er durch den Haftarzt bei hypertensiver Entgleisung bis 250/180 mmHg eingewiesen, wobei nach Eintritt die Blutdruckwerte nur noch leicht hypertensiv entgleist waren (158/112 mmHg). Der Beschwerdeführer verblieb in der Folge bis 15. März 2016 auf der Bewachungsstation des Inselspitals. Als Dia- gnosen wurden (u.a.) eine Hypertensive Gefahrensituation bei hypertensiver Herz- krankheit gestellt sowie eine funktionelle Halbseitenschwäche (sensomotorisches Hemisyndrom) rechts, ohne frische Ischämie (unvollständig eingereichter Austritts- bericht der Universitätsklinik für Allgemeine Innere Medizin vom 18. März 2016 so- wie Bericht vom 29. März 2016 derselben Klinik). Im Mai 2016, im Rahmen einer 3 Gerichtsverhandlung, an welcher der Beschwerdeführer vom Stuhl geglitten war, wurde er erneut in den Notfall des Inselspitals verbracht, wobei wiederum ein sen- somotorisches Hemisyndrom rechts ohne bildgeberisches Korrelat (am ehestens funktionell bedingt bei psychosozialer Belastungssituation [Antreten Haftstrafe]) und Drehschwindel (funktionell bedingt) diagnostiziert wurden (Bericht Univer- sitäres Notfallzentrum vom 2. Mai 2016). Im Oktober 2016 wurde der Beschwerde- führer wegen einer akuten Pankreatitis im Inselspital behandelt (provisorischer Kurzbericht der Universitätsklinik für Allgemeine Innere Medizin vom 11. Oktober 2016). Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bereits früher nicht zu Haupt- bzw. Fortsetzungsverhandlungen erschienen ist und auch nicht polizeilich zugeführt werden konnte (so am 5. Dezember 2013 und 17. Dezember 2013 (angefochtene Verfügung mit Hinweis auf Akten P01 10 273, pag. 830 ff. und 882 ff.). Das Nicht- erscheinen an der Verhandlung vom 30. Juli 2015, welches Gegenstand des Ge- suchs um neue Beurteilung ist, wurde vom Regionalgericht aufgrund des provisori- schen Kurzberichts und des Austrittsberichts der Universitätsklinik für Allgemeine Innere Medizin des Inselspitals Bern vom 4. bzw. 6. August 2015, wonach dem Be- schwerdeführer ernsthafte medizinische Probleme (konkret ein lakunärer Infarkt) attestiert worden sind, am 19. Oktober 2016 entschuldigt, so dass im Rahmen einer neuen Hauptverhandlung ein neues Urteil zu fällen gewesen wäre (angefochtene Verfügung E. 2.2). 4. 4.1 Bleibt eine ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person der erstinstanzli- chen Haupt- und Fortsetzungsverhandlung fern, so kann das Gericht, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, ein Abwesenheitsurteil fällen. Dem Verurteilten steht im Anschluss die Möglichkeit offen, eine neue Beurteilung zu ver- langen (Art. 366 und 368 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 369 Abs. 4 StPO bleibt das Abwesenheitsurteil bestehen, wenn die verurteilte Person erneut (der neu ange- ordneten Hauptverhandlung) unentschuldigt fernbleibt. An den Begriff des «unent- schuldigten Fernbleibens» im Sinn dieser Bestimmung werden die gleichen Vor- aussetzungen geknüpft wie bei demjenigen gemäss Art. 368 Abs. 3 StPO (dem- gemäss das Gesuch um neue Beurteilung eines Abwesenheitsurteils abgelehnt wird, wenn die verurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen worden ist, aber der [ursprünglichen] Hauptverhandlung unentschuldigt fernblieb). Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung ist die Abwesenheit nicht nur im Fall (objektiver) «höhe- rer Gewalt» entschuldigt, sondern auch im Fall subjektiver Unmöglichkeit aufgrund der persönlichen Umstände oder eines Versehens (BGE 129 II 56 E. 6.2 mit weite- ren Hinweisen). Von einem unentschuldigten Fernbleiben ist in erster Linie auszu- gehen, wenn der Verurteilte der Hauptverhandlung bewusst, ausdrücklich und frei- willig fernbleibt. Aus der BOTSCHAFT zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts (BBl 2006 1085 ff., 1301 f.) sowie aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR-Urteil Nr. 7A/1983/63/97 vom 12. Februar 1985 i.S. Colozza/Italien) ergibt sich, dass der Staat die Beweislast für ein allfälliges schuld- haftes Verhalten der verurteilten Person trägt. 4 4.2 Im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung vom 19. Oktober 2016 hatten weder der amt- liche Verteidiger noch die Gerichtsbehörde Kenntnis vom Verhinderungsgrund. Im Beschwerdeverfahren wurde ein provisorischer Austrittsbericht des Regionalspitals Emmental vom 20. Oktober 2016 eingereicht. Gemäss diesem war der Beschwer- deführer am Verhandlungstag hospitalisiert und wurde erst am Folgetag entlassen. Als Diagnose wurde – soweit hier interessierend – ein sensomotorisches Hemisyn- drom rechts (ohne bildgeberisches Korrelat), funktioneller Ursache (Psychosoziale Belastungssituation und Posttraumatische Belastungsstörung) attestiert. Klinisch zeigte sich ein sensomotorisches Hemisyndrom rechts, Drehschwindel, Neglect nach rechts (NIHSS 12 Punkte). 4.3 Das Regionalgericht macht im Beschwerdeverfahren geltend, der Beschwerdefüh- rer mache zum wiederholten Mal medizinische Gründe für das Fernbleiben von Ge- richtsverhandlungen geltend. Gemäss dem im Verfahren beigezogenen psychiatri- schen Gutachten von Dr. G.________ und Dr. H.________ der Universität Bern vom 15. Juni 2009 leide der Beschwerdeführer an einer dissozial-histrionischen Persönlichkeitsstörung, neige zu theatralischem Verhalten, zu übertriebenem Aus- druck von Gefühlen und zur Dramatisierung bezüglich der eigenen Person. Er ver- suche teilweise, medizinische Berufsgruppen zu manipulieren und gegeneinander auszuspielen. Durch Nennung bestimmter Symptome bewege er Ärzte dazu, ihren Pflichten nachzugehen und er spiele mit deren Angst, einen Behandlungsfehler zu begehen. Vor diesem Hintergrund habe es (das Regionalgericht) den Beschwerde- führer aufgefordert, sich beim IRM bis spätestens am Vortag der Verhandlung zu melden, um sich auf seine Verhandlungsfähigkeit hin begutachten zu lassen. Zu- dem habe es ihm die Möglichkeit geboten, sich von einer medizinischen Fachper- son an die Verhandlung begleiten zu lassen, um allfälligen Bedenken betreffend den Bluthochdruck entgegenzuwirken. Die Frist zur Begutachtung beim IRM habe er unbenutzt verstreichen lassen. Die vom Regionalspital Emmental im provisori- schen Austrittsbericht gestellte Diagnose eines sensomotorischen Hemisyndroms rechts habe kein bildgeberisches Korrelat, was darauf hindeute, dass die Diagnose auf den subjektiven Schilderungen des Beschwerdeführers beruhe. Alle anderen im vorerwähnten Bericht genannten Diagnosen (u.a. hypertensive Entgleisung bei hy- pertensiver Kardiopathie) seien älteren Datums und seien nicht akut am Verhand- lungstag aufgetreten. Auch unter Berücksichtigung aller genannten Diagnosen ha- be Frau Dr. I.________ im Mai 2016 die Verhandlungsfähigkeit des Beschwerde- führers im Zusammenhang mit einer Verhandlung vor dem Regionalgericht Bern- Mittelland bestätigt. Aus den eingereichten Unterlagen sei kein Grund ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer unzumutbar gewesen wäre, sich am Verhand- lungstag beim Gericht zumindest kurz zu melden oder durch Drittpersonen melden zu lassen, dass und weshalb er nicht zur Verhandlung erscheinen könne. Immerhin sei er in der Lage gewesen, sich von seinem Wohnort in Bern ins Regionalspital Emmental zu begeben und habe bereits wieder am Folgetag entlassen werden können. 4.4 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass sich das Gutachten von Dr. G.________ und Dr. H.________ der Universität Bern vom 15. Juni 2009 nicht als schlüssig erwiesen habe, weshalb es durch ein späteres ersetzt worden sei. Die Ergebnisse (inkl. Vorwurf «Ärzte-Manipulation») aus dem Gutachten vom 15. Juni 5 2009 seien daher nicht verwertbar. Der Vorwurf «Ärzte-Manipulation» sei auch deshalb widerlegt, da die diversen Arztberichte von verschiedenen Ärzten ausge- stellt worden seien. Zudem seien hohe Blutdruckwerte nicht beeinflussbar, um Ärz- te zu manipulieren. Durch den hohen Blutdruck von bis zu 250/180 mmHg bestehe eine erhöhte Gefahr eines Hirninfarkts. Dass er sich nicht für eine Untersuchung der Verhandlungsfähigkeit beim IRM gemeldet habe, dürfe ihm nicht zur Last ge- legt werden, sei er doch als beschuldigte Person nicht dazu verpflichtet. Ohnehin wäre die Untersuchung nicht aussagekräftig gewesen, liege die Ursache für die Gefahr eines Hirninfarkts doch in Stresssituationen. Auch die letzten NIHSS Werte, immerhin Ergebnisse einer medizinischen Untersuchung seien extrem erhöht ge- wesen und begründeten eine ernstliche und latente Gefahr für einen Hirnschlag. Somit könne auch nicht von einer Verhandlungsfähigkeit ausgegangen werden. Aufgrund seiner Orientierungslosigkeit habe er sich am Verhandlungstag auch nicht bei Gericht entschuldigen bzw. entschuldigen lassen können. 4.5 Eine schwere Erkrankung stellt einen unverschuldeten Hinderungsgrund dar. Das Vorliegen einer solchen ist indessen zu belegen, was üblicherweise mit einem ärzt- lichen Bericht/Attest geschieht. Eine Hospitalisation bzw. die Bestätigung einer sol- chen vermag jedoch nicht in jedem Fall eine schwere Erkrankung zu belegen, kön- nen Patienten doch auch selber in der Notaufnahme eines Spitals vorstellig werden und (subjektiv empfundene) Beschwerden geltend machen, was ärztliche Ab- klärungen auslöst. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen gesundheitliche Probleme. Dies wird weder von der Vorinstanz noch von der Beschwerdekammer in Abrede ge- stellt. Für den fraglichen Verhandlungstag legt er einen provisorischen Austrittsbe- richt des Regionalspitals Emmental vor. Soweit hier interessierend wurden folgen- de Diagnosen gestellt: 1. Sensomotorisches Hemisyndrom rechts ohne bildgeberisches Korrelat (ED [Erstdiagnose] 20. Oktober 2016 - am ehesten funktionell im Rahmen Diagnosen 3 [Psychosoziale Belastungssituation] und 4 [Post- traumatische Belastungsstörung] - klinisch: Sensomotorisches Hemisyndrom rechts, Drehschwindel, Neglect nach rechts (NIHSS 12 Punkte) 2. Hypertensive Entgleisung bei hypertensiver Kardiopathie - rezidivierende hypertensive Entgleisung (8.-14. Juli 2014) - 3. August 2015 TTE: normale systolische LV-Funktion, diastolische Dysfunktion. Normale RV- Funktion. Keine relevanten Klappenvitien. Keine intrakardialen Thromben. Kein PFO - März 2016 Abklärung sekundäre Hypertonie […] Wie und mit welchen Symptomen der Beschwerdeführer ins Spital gekommen war, welche Untersuchungen und ärztlichen Folgerungen (inkl. Begründung) gezogen worden sind, erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht. Gleiches gilt für den Umstand, weshalb der Beschwerdeführer – wohnhaft in Bern – das Regionalspital Emmental aufgesucht hat. Der Beschwerdeführer scheint es nicht als notwendig zu 6 erachten, den definitiven Austrittsbericht des Regionalspitals Emmental nachzurei- chen oder zur aufgeworfenen Frage der Spitalwahl Stellung zu nehmen. Dass nicht nur die Spitalwahl in Frage gestellt wurde, sondern auch die vom Beschwerdefüh- rer geltend gemachte Schwere seiner Erkrankungen angezweifelt und der proviso- rische Austrittsbericht als wenig aussagekräftig bezeichnet wurde, war ihm seit Mit- te Dezember 2016 bekannt. Ihm wäre folglich genügend Zeit verblieben, den defini- tiven Bericht des Regionalspitals Emmental anzufordern und einzureichen. In der Replik macht er zwar bezüglich seines Eintritts geltend, er sei orientierungslos ge- wesen, weshalb es ihm auch nicht möglich gewesen sei, sich abzumelden. Die an- gebliche Orientierungslosigkeit wird indessen nicht belegt und kann demzufolge auch nicht berücksichtigt werden. In der vorliegenden Konstellation kann mit Blick auf die Gesamtumstände (unter Ausschluss der bestrittenen gutachterlichen Folgerungen, wonach der Beschwer- deführer Ärzte manipulieren würde) und den provisorischen Austrittsbericht des Regionalspitals Emmental nicht davon ausgegangen werden, dass eine schwere Erkrankung ursächlich für das Fernbleiben gewesen ist. Zwar attestiert der proviso- rische Austrittsbericht des Regionalspitals Emmental ein sensomotorisches Hemi- syndrom, dafür konnten indessen – aufgrund fehlenden bildgeberischen Korrelats und aus dem Begriff «funktionell» abgeleitet – keine organischen Ursachen aus- gemacht werden. Allein aus dem Umstand, dass der NIHSS-Wert 12 Punkte betra- gen hat, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, scheinen die Ärzte gestützt auf diesen nicht weiter beunruhigt gewesen zu sein, andernfalls zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer nicht am Folgetag entlas- sen worden wäre. Gleiches gilt hinsichtlich der hypertensiven Entgleisung bei hy- pertensiver Kardiopathie, geht aus dem Bericht doch nicht hervor, ob die Blut- druckwerte an jenem Tag bzw. bei Spitaleintritt tatsächlich stark erhöht waren. Der Bericht erwähnt nur Vorfälle älteren Datums, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich um einen «Status nach hypertensiver Gefahrensituation bei hy- pertensiver Kardiopathie» handelt (vgl. etwa auch provisorischer Kurzbericht der Universitätsklinik für Allgemeine Innere Medizin vom 11. Oktober 2016 und Bericht Universitäres Notfallzentrum vom 2. Mai 2016). Es soll nicht in Abrede gestellt wer- den, dass der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2016 gesundheitliche Beschwer- den gehabt hat und dass diese möglicherweise stressbedingt waren. Vor diesem Hintergrund räumte das Regionalgericht ihm auch die Möglichkeit ein, sich an der Verhandlung durch eine medizinische Fachperson begleiten zu lassen. Dass die Beschwerden indessen dergestalt gewesen sein sollen, dass eine Hospitalisation indiziert war, ist mehr als zweifelhaft, zumal die Vorgeschichte zeigt, dass der Be- schwerdeführer immer wieder aufgrund gesundheitlicher Beschwerden Verhand- lungstermine hat platzen lassen und nicht jede Hospitalisation aus medizinischer Sicht organischer Ursache war. Der Umstand, dass das Regionalspital Emmental ihn über Nacht im Spital belassen hat, lässt nicht zwingend und für sich allein auf eine ernsthafte Erkrankung schlies- sen. Vorliegend ist es ebenso wahrscheinlich, dass die Ärzte den Beschwerdefüh- rer aufgrund seiner medizinischen Vorgeschichte zur Beobachtung im Spital behiel- ten. Fest steht jedenfalls, dass er am Folgetag entlassen worden ist, so dass die Erkrankung nicht allzu gravierend gewesen sein kann. 7 Dass der Beschwerdeführer zu einem früheren Zeitpunkt einen Hirninfarkt erlitten hat, ein weiterer Hirninfarkt nie ausgeschlossen werden kann und bei ihm mit Blick auf den teilweise stark erhöhten Blutdruck ein höheres Risiko als bei einer nicht vorbelasteten Person besteht, wird nicht bestritten. Dass dieser Umstand indessen erlauben würde, generell auf eine Verhandlungsunfähigkeit zu schliessen, geht fehl. Auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen erlauben keinen anderen Schluss. Dem Beschwerdeführer ist bekannt, dass seine geltend gemach- te Verhandlungsunfähigkeit angezweifelt wird. Vor diesem Hintergrund hat das Ge- richt den Beschwerdeführer zu Recht aufgefordert, sich beim IRM gutachterlich un- tersuchen zu lassen (ENGLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 114 StPO). Dieser Aufforderung ist er nicht nachgekommen. Dass das Gericht hiernach auf Verhandlungsfähigkeit geschlos- sen hat, hat der Beschwerdeführer allein zu verantworten. Zusammenfassend kann Folgendes festhalten werden: Das Gericht hat den Be- schwerdeführer auf die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens aufmerksam gemacht. Es hat ihm ferner – gestützt auf die wiederkehrenden gesundheitlichen Beschwerden – die Möglichkeit eingeräumt, sich durch eine medizinische Fachper- son an die Verhandlung begleiten zu lassen. Die Frage der Verhand- lungs(un)fähigkeit wollte der Beschwerdeführer bis am Vortag der Verhandlung gutachterlich nicht geklärt haben. Seinen Aussagen zufolge sollen die gesundheitli- chen Probleme in Stresssituationen (wie im Fall einer Gerichtsverhandlung) zu- nehmen, dennoch nimmt er die vom Gericht eingeräumten Möglichkeiten nicht wahr. Dass er am Verhandlungstag in einer derart schlechten Verfassung gewesen sein soll, dass er nicht an die Verhandlung gehen konnte oder sich zumindest hätte abmelden bzw. entschuldigen lassen können, ist nicht belegt. Vor diesem Hinter- grund kann nicht von einer entschuldbaren Säumnis ausgegangen werden. Selbst wenn sich die gesundheitlichen Beschwerden am Verhandlungstag selber so zuge- spitzt haben sollten, dass eine Hospitalisation tatsächlich medizinisch indiziert ge- wesen wäre, änderte dies nichts an dieser Folgerung. Das Verhalten des Be- schwerdeführers erlaubt den Schluss, dass die gesundheitliche Verschlechterung bewusst in Kauf genommen worden ist. Diesfalls kann nicht mehr von einem un- freiwilligen Verzicht auf das Anwesenheitsrecht gesprochen werden. Unter Berücksichtigung aller Umstände kann somit nicht mehr von einer entschuld- baren Säumnis ausgegangen werden. Das Regionalgericht hat somit zu Recht auf Bestand des Abwesenheitsurteils vom 30. Juli 2015 geschlossen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1‘000.00 festge- setzt. Der amtliche Verteidiger hat Anspruch auf eine Entschädigung für seine Aufwen- dungen im Beschwerdeverfahren. 8 Die amtliche Entschädigung wird gestützt auf die eingereichte Kostennote wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 3.07200.00 CHF 614.00 9.42100.00 CHF 942.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 31.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'587.90 CHF 127.05 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'714.95 volles Honorar 250.00 CHF 767.50 100.00 CHF 942.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 31.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'741.40 CHF 139.30 Total CHF 1'880.70 nachforderbarer Betrag CHF 165.75 Die gesetzliche Pflicht des Beschwerdeführers zur Rückzahlung der ausgerichteten Entschädigung an den Kanton Bern und zur Nachzahlung der Differenz zum vollen Kostenersatz an Rechtsanwalt B.________ bleibt vorbehalten (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Entschädigung für die amtliche Vertretung des Beschwerdeführers wird auf CHF 1‘714.95 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechts- anwalt B.________ die Differenz von CHF 165.75 zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben. 4. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Gesuchsteller, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin E.________ Mitzuteilen: - der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Aussenstelle Moutier, Staatsanwalt D.________ Bern, 28. Februar 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiber Kind Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Vertretung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b StPO). 10