Die Entschädigung unterliegt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario ferner keiner Rück- und Nachzahlungspflicht. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerinnen, Rechtsanwalt D.________, wird festgesetzt auf CHF 3‘509.70 (inkl. Auslagen und MWST).