Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten wird für das Beschwerdeverfahren auf CHF 3‘329.75 (inkl. der angegebenen Auslagen und MWST) festgesetzt. Dabei ist – wie beim unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerinnen – von (höchstens) gebotenem Aufwand von 15 anstatt der angegebenen 20 Stunden auszugehen, zumal der amtliche Verteidiger Leistungen ab dem 6. August 2016 in Rechnung stellt, obwohl die Einstellungsverfügung erst vom 10. Oktober 2016 datiert. Die jeweiligen gebotenen Aufwände für das Beschwerdeverfahren halten sich mithin in etwa die Waage. Die Entschädigung unterliegt gemäss Art.