Auch diesbezüglich ist es zudem nicht zulässig, von Opfern die Rückzahlung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands an den Staat zu verlangen (BGE 141 IV 262 E.3). Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten wird für das Beschwerdeverfahren auf CHF 3‘329.75 (inkl. der angegebenen Auslagen und MWST) festgesetzt.