Die Verfahrenskosten trägt folglich der Kanton Bern. 9.2 Die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerinnen wird für das Beschwerdeverfahren gemäss seiner Kostennote auf CHF 3‘509.70 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Sein geltend gemachter Aufwand von 15,4 Stunden ist eher am oberen Rand des Gebotenen anzusiedeln. Auch diesbezüglich ist es zudem nicht zulässig, von Opfern die Rückzahlung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands an den Staat zu verlangen (BGE 141 IV 262 E.3).