9. 9.1 Bei diesem Verfahrensausgang tragen grundsätzlich die Beschwerdeführerinnen die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diesen ist allerdings die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft gemäss Art. 136 StPO – welche auch für das Beschwerdeverfahren gilt – gewährt worden, sodass sie vorläufig von Kosten zu befreien sind. Überdies sind die Beschwerdeführerinnen Opfer im Sinne von Art. 30 Abs. 3 Opferhilfegesetz (OHG; SR 312.5), sodass ihre Rückzahlungspflicht entfällt. Die Verfahrenskosten trägt folglich der Kanton Bern.