Nach dem Gesagten verletzt die Einstellungsverfügung den Grundsatz in dubio pro duriore nicht. Die qualitativ spärliche Beweislage und der Tatverdacht sind zu schlecht respektive zu schwach, um aus strafprozessualer Sicht eine Anklage zu rechtfertigen. Bei einem allfälligen Gerichtsverfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern / Schändung ist beim vorliegenden Beweisergebnis mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit von einem Freispruch für den Beschuldigten auszugehen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.