9 hypothese, dass die Aussage nicht dem tatsächlich Geschehen entspricht, nicht. Ihre bezüglich der zwei Vorfälle ziemlich inhaltsarm und formelhaft vorgetragenen Ausführungen sind nicht geeignet, das Bestreiten der Tatvorwürfe durch den Beschuldigten zu widerlegen. Damit kann nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass das von der Beschwerdeführerin 1 Geschilderte dem wirklich Erlebten entspricht. 8.4 Nach dem Gesagten verletzt die Einstellungsverfügung den Grundsatz in dubio pro duriore nicht.