Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass selbst wenn die genannten Zeichnungen und der Aufsatz mit Übergriffshandlungen im Zusammenhang stehen würden, diese keine Rückschlüsse auf die Täterschaft des Beschuldigten zuliessen. Was schliesslich konkret den zweiten Vorfall betrifft, gelingt es den Beschwerdeführerinnen nicht zu erklären, wie der Beschuldigte auf zwei Kinder respektive Betten praktisch gleichzeitig so ejakuliert haben soll, dass die Beschwerdeführerin 1 anschliessend sowohl in der Bauch- als auch in der Genitalgegend Feuchtigkeit gespürt hat. Ihre Aussage ist deshalb als wenig glaubwürdig zu bewerten.