Beide machen keine Angaben zum eigentlichen Geschehen, sondern können von den angeblichen Handlungen nur vom Hörensagen berichten. Soweit die Beschwerdeführerinnen ergänzend die angebotenen Indizienbeweise begutachtet haben wollen, gilt das bereits Gesagte: Die Würdigung des Beweiswertes eines Indizes ist nicht die Sache eines Gutachters, sondern der Justiz. Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass selbst wenn die genannten Zeichnungen und der Aufsatz mit Übergriffshandlungen im Zusammenhang stehen würden, diese keine Rückschlüsse auf die Täterschaft des Beschuldigten zuliessen.