Daran vermögen auch die eingereichten Vortragsunterlagen zum Thema «Traumata im Kindesalter» nichts zu ändern. Im Weiteren benennen die Beschwerdeführerinnen zahlreiche Zeugen, welche jedoch allesamt nicht in der Lage wären, zu den behaupteten sexuellen Übergriffen sachdienlich Stellung zu nehmen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft diese Beweisanträge abwies. Auch die Aussagen der Beschwerdeführerin 2 und ihrer Mutter sind nicht geeignet, die Tatvorwürfe zu bestätigen. Beide machen keine Angaben zum eigentlichen Geschehen, sondern können von den angeblichen Handlungen nur vom Hörensagen berichten.