Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Erstens haben die Beschwerdeführerinnen keinen einzigen Beleg – zum Beispiel in Form eines Arztzeugnisses – ins Recht gelegt, welche zumindest den Verdacht eines medizinisch diagnostizierten Traumas erwecken könnte. Und wenn es zweitens möglich wäre, sexuellen Missbrauch mittels Gutachten zu bestätigen, wäre diese Methodik längstens Standard. Da dem aber nicht so ist, führt aus juristischer Sicht an der Aussageanalyse kein Weg vorbei. Hierzu ist nur dann ein Sachverständiger beizuziehen, wenn es Anzeichen für Störungen gibt, welche eine fachgerechte Aussageanalyse erschweren.