In der Beschwerde wird nun – als Antwort auf die begründete Verfügung der Staatsanwaltschaft – geltend gemacht, die gängige Aussageanalyse sei auf traumatisierte Personen nicht anwendbar, weswegen ein klinisches Vorgehen nötig sei. Die verlangte Begutachtung soll die Diagnose einer Traumastörung ergeben, und die Gutachterin soll alsdann einen sexuellen Missbrauch bestätigen respektive alle anderen Arten von Traumata ausschliessen können. Anschliessend wäre einzig noch zu prüfen, ob der sexuelle Missbrauch dem Beschuldigten zugewiesen könne. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden.