Was sodann das aussagepsychologische Gutachten betrifft, hat die Staatsanwaltschaft mit Verweis auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung richtigerweise festgehalten, dass keine Konstellation gegeben ist, die das Einholen eines Gutachtens erfordert. In der Beschwerde wird nun – als Antwort auf die begründete Verfügung der Staatsanwaltschaft – geltend gemacht, die gängige Aussageanalyse sei auf traumatisierte Personen nicht anwendbar, weswegen ein klinisches Vorgehen nötig sei.