Zumindest im Kern scheinen auch die Beschwerdeführerinnen das Fehlen eigentlicher Beweise anzuerkennen, fokussieren sie doch in der Replik auf das behauptete Erfordernis einer umfassenden klinischen Diagnostik. Diese ist jedoch aus folgenden Gründen nicht zielführend: Ursprünglich hatten die Beschwerdeführerinnen nach der Fristansetzung gemäss Art. 318 StPO noch ein gewöhnliches (aussagepsychologisches) Gutachten über die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerinnen und über die Beweisbedeutung der eingereichten Schriftstücke verlangt – von einer klinischen Begutachtung war nicht die Rede (Eingabe