Die Staatsanwaltschaft legt schlüssig und überzeugend dar, wie die vorgebrachten Indizienbeweismittel – die Zeichnungen, der Aufsatz, der Brief an den Vater, das Medium, der Männerhass, die «Schulmädchenoutfits», die Kinderfotos, die sogenannten Verhaltensauffälligkeiten, der Ausfluss sowie die angebliche Belehrung des Grossvaters – zu würdigen und juristisch einzuordnen sind. Zumindest im Kern scheinen auch die Beschwerdeführerinnen das Fehlen eigentlicher Beweise anzuerkennen, fokussieren sie doch in der Replik auf das behauptete Erfordernis einer umfassenden klinischen Diagnostik.