Den Beschwerdeführerinnen gelingt es nicht, die Argumente für eine Einstellung zu entkräften. Die Staatsanwaltschaft legt schlüssig und überzeugend dar, wie die vorgebrachten Indizienbeweismittel – die Zeichnungen, der Aufsatz, der Brief an den Vater, das Medium, der Männerhass, die «Schulmädchenoutfits», die Kinderfotos, die sogenannten Verhaltensauffälligkeiten, der Ausfluss sowie die angebliche Belehrung des Grossvaters – zu würdigen und juristisch einzuordnen sind.