Sie wurde daher weder gezielt zur Zeugin einer sexuellen Handlung gemacht noch wurde sie in eine solche einbezogen oder für eine solche missbraucht. 8.3 Darüber hinaus erweist sich die Einstellungsverfügung auch aus weiteren Gründen als rechtmässig. Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft (E. 4) einerseits und der Generalstaatsanwaltschaft (E. 6) andererseits verwiesen werden. Diesen bleibt nur Weniges beizufügen. Den Beschwerdeführerinnen gelingt es nicht, die Argumente für eine Einstellung zu entkräften.