8.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der erste von der Beschwerdeführerin 1 geschilderte Vorfall (zumindest bezüglich ihr) mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit weder den Tatbestand von Art. 187 StGB noch denjenigen von Art. 191 StGB erfüllt; davon geht auch die Staatsanwaltschaft aus. Die Beschwerdeführerin 1 hat den Vorfall gemäss eigener Aussage nur per Zufall beobachtet, und sie ist sich nicht sicher, ob der Beschuldigte sie überhaupt gesehen hat. Sie wurde daher weder gezielt zur Zeugin einer sexuellen Handlung gemacht noch wurde sie in eine solche einbezogen oder für eine solche missbraucht.