Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird nach Art. 191 StGB wegen Schändung bestraft. Bei der Frage, ob Urteilsunfähigkeit vorliegt, ist abzuklären, ob das Opfer seelisch in der Lage war, sich gegen die sexuellen Handlungen zu wehren und ob es darüber entscheiden konnte, die sexuellen Kontakte zu wollen oder nicht. Dabei ist die Urteilsunfähigkeit auch aufgrund des Alters des Opfers möglich (TRECH- SEL/BERTOSSA, a.a.O., N. 3 zu Art. 191 StGB).