Verleitet wird ein Kind, wenn es durch den Täter veranlasst wird, sich am eigenen Körper, einer Drittperson oder einem Tier sexuell zu betätigen. Einbeziehen bedeutet schliesslich, dass der Täter das Kind gezielt zum Zeugen einer sexuellen Handlung macht und es dadurch als Sexualobjekt behandelt (TRECHSEL/BERTOSSA, in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl. 2013, N. 7 ff. zu Art. 187 StGB). Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird nach Art.