7 Der sexuellen Handlungen mit Kindern macht sich nach Art. 187 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) strafbar, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht. Dabei erfordert die Vornahme einer sexuellen Handlung den körperlichen Kontakt zwischen dem Kind und dem Täter. Verleitet wird ein Kind, wenn es durch den Täter veranlasst wird, sich am eigenen Körper, einer Drittperson oder einem Tier sexuell zu betätigen.