Dies gilt namentlich, wenn Anzeichen dafür bestehen, die Person könnte wegen einer geistigen Störung, Drogensucht oder sonstiger Umstände in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur wahrheitsgemässen Aussage nicht fähig oder nicht willens sein. Eine Begutachtung kann auch geboten sein, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind oder wenn Anhaltspunkte für eine Beeinflussung durch Drittpersonen bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1294/2015 vom 18. Mai 2016 E. 5.1).