Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (Beschluss der Beschwerdekammer BK 16 279 vom 4. Oktober 2016 E. 7.1). Besonders schwierig sind Fälle, in denen ausser den Aussagen der Geschädigten und der beschuldigten Person keine wesentlichen Beweismittel vorhanden sind.