Die geschilderten Verhaltensauffälligkeiten könnten auf die damit verbundene Belastung zurückgeführt werden. Überdies könne es sich bei den Reaktionen um normale Pubertätserscheinungen handeln. Die Staatsanwaltschaft habe zu Recht auf jene geschilderten Vorfälle fokussiert, welche theoretisch von strafrechtlicher Relevanz seien. Letztlich gründe der haltlose Vorwurf ausschliesslich auf Konsultationen eines sogenannten Mediums.