7. Der Beschuldigte vertritt in seinen Eingaben vom 19. Dezember 2016 und vom 15. März 2017 in den zentralen Aspekten dieselbe Auffassung wie die Staatsanwaltschaft: Sexuelle Übergriffe seien nicht erstellt. Die Beschwerdeführerinnen seien nicht in der Lage, andere als blosse Indizienbeweismittel zu bezeichnen. Sie würden zudem unterschlagen, dass die Ehe zwischen ihrer Mutter und dem Beschuldigten konfliktträchtig gewesen sei und in einem belastenden Scheidungsprozess gemündet habe. Die geschilderten Verhaltensauffälligkeiten könnten auf die damit verbundene Belastung zurückgeführt werden.