Insgesamt seien die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 nicht glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten. Daran vermöchten auch die Ausführungen von F.________ und der Beschwerdeführerin 2 nichts zu ändern. Im Falle einer Anklageerhebung erscheine eine Verurteilung des Beschuldigten unwahrscheinlich.