Dasselbe gelte für den Männerhass der Beschwerdeführerin 1 und die Zeichnungen der Beschwerdeführerin 2. Schliesslich stelle ein Ausfluss im Kleinkindalter nichts Ungewöhnliches dar. Die Beschwerdeführerin 2 sei in diesem Zusammenhang als Kleinkind in Behandlung gewesen. Dabei könnte sie den Begriff «Vagina» gehört und ihn gegenüber ihrem Grossvater erwähnt haben.