Diese Hinweise könnten aber auch auf die Beziehung der Beschwerdeführerinnen zu ihrem Vater sowie auf die Scheidung der Eltern zurückgeführt werden. F.________ habe angegeben, die Kinder hätten Angst vor ihrem Vater gehabt, weil er sie geschlagen und angeschrien habe. Die Verhaltensauffälligkeiten der Beschwerdeführerinnen und die angeblichen Symptome einer posttraumatischen Störung könnten Folge dieser Konfliktsituation sei. Dasselbe gelte für den Männerhass der Beschwerdeführerin 1 und die Zeichnungen der Beschwerdeführerin 2. Schliesslich stelle ein Ausfluss im Kleinkindalter nichts Ungewöhnliches dar.