Die Beschwerdeführerin 1 gebe beispielsweise an, sie habe am Reibungsgeräusch der Decke gehört, dass sich der Beschuldigte «einen runter geholt» habe. Aufgrund ihres damaligen Alters erscheine es realitätsfremd, dass sie die Handlungen so genau habe einordnen können. Dies verdeutlichten auch ihre Aus-